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Abkommen über den gegenseitigen Schutz v · Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

§ 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz v

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

In KraftAmtlicher Text

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von ausgetauschten militärischen Verschlusssachen vom 5. September 1997 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden alle gemäß dieser Vereinbarung übermittelten Verschlusssachen nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt.