§ 2 Abkommen über den gegenseitigen Schutz v
Vergleichbarkeit
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:
Republik Österreich
Bundesrepublik Deutschland
STRENG GEHEIM
STRENG GEHEIM
GEHEIM
GEHEIM
VERTRAULICH
VS-VERTRAULICH
EINGESCHRÄNKT
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH