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Abkommen über die wechselseitige Vertret · Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

§ 4 Abkommen über die wechselseitige Vertret

In KraftAmtlicher Text

Artikel 4

In Anwendung des Artikels 1 wendet der vertretende Staat dieselbe Sorgfalt an wie im Verfahren zur Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.