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Abkommen über die wechselseitige Vertret · Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)

§ 5 Abkommen über die wechselseitige Vertret

In KraftAmtlicher Text

Artikel 5

Durchführungsvereinbarungen zwischen den Außenministerien der Vertragsparteien legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, sowie die technischen und finanziellen Details der Zusammenarbeit und die Regelungen zum Datenschutz fest. Die Vertragensparteien nehmen Notifikationen gegenüber dem Empfangsstaat gemeinsam vor.