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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 12 Kennzeichnungsverordnung 2008Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise für die Verwendung

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

Die Kennzeichnung hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist.