Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 12 Kennzeichnungsverordnung 2008Vorsichtsmaßnahmen und Warnhinweise für die Verwendung
Wirkstoffe
Die Kennzeichnung hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist.