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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 11 Kennzeichnungsverordnung 2008Hinweise zur Anwendung und Art(en) der Anwendung

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung und gegebenenfalls den Weg der Verabreichung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Dabei sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden.

(2) Zweckdienliche Hinweise für den Anwender über die Art der Anwendung und den Weg der Verabreichung können den Angaben gemäß Abs. 1 angeschlossen werden.

(3) Es ist Raum für die vom Verschreibenden vorgeschriebene Dosierung vorzusehen.