Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 16 Kennzeichnungsverordnung 2008Besondere Lagerungshinweise
Wirkstoffe
Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen zu enthalten.