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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 17 Kennzeichnungsverordnung 2008Schadlose Beseitigung

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

Falls erforderlich, hat die Kennzeichnung Angaben über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die schadlose Beseitigung der nicht verwendeten Arzneispezialität oder davon stammenden Abfallmaterialien zu enthalten. Enthält jedoch die Gebrauchsinformation entsprechende Angaben, so ist dieser Vorschrift entsprochen, wenn die Kennzeichnung einen Hinweis auf die jeweiligen Angaben in der Gebrauchsinformation enthält.