Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 20 Kennzeichnungsverordnung 2008Chargenbezeichnung
Wirkstoffe
Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „Lot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-02-02