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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 20 Kennzeichnungsverordnung 2008Chargenbezeichnung

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „Lot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-02-02