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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 38 Kennzeichnungsverordnung 2008

Sonderbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.

(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-02-02