Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 38 Kennzeichnungsverordnung 2008
Sonderbestimmungen
(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.
(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-02-02