Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 22 Kennzeichnungsverordnung 2008
Wirkstoffe
(1) Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß § 21 zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die gemäß § 59 Arzneimittelgesetz nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.
Verweist auf
- Kennzeichnungsverordnung 2008 § 21
- Kennzeichnungsverordnung 2008 Art. 59