Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 23 Kennzeichnungsverordnung 2008Hinweise für den Gebrauch
Wirkstoffe
Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Gebrauchsinformation beachten“ oder „Packungsbeilage beachten“ zu kennzeichnen.