Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 41 Kennzeichnungsverordnung 2008
Sonderbestimmungen
Die Kennzeichnung von zugelassenen homöopathischen Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu den nach dieser Verordnung dafür vorgesehenen Anforderungen einen Hinweis darauf zu enthalten, dass es sich um eine homöopathische Arzneispezialität handelt.