Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 43 Kennzeichnungsverordnung 2008
Sonderbestimmungen
Wird die Gebrauchsinformation auf dem Behältnis oder der Außenverpackung angebracht, dürfen auf der Kennzeichnung des Teiles der Handelspackung, der die Gebrauchsinformation enthält, jene Textabschnitte der Kennzeichnung entfallen, die wortgleich in der Gebrauchsinformation enthalten sind.