Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 48 Kennzeichnungsverordnung 2008Ärztemuster
Sonderbestimmungen
(1) Sofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 58 Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster“ zu enthalten.
(2) Die Nichtentfernbarkeit ist dann sichergestellt, wenn bereits der Versuch des Entfernens zu einer irreversiblen Zerstörung der Handelspackung führt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29
Verweist auf
- Kennzeichnungsverordnung 2008 Art. 58