Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 47 Kennzeichnungsverordnung 2008Dentalarzneimittel
Sonderbestimmungen
Dentalarzneimittel sind durch den Hinweis „Dentalarzneimittel“ zu kennzeichnen. Dieser Hinweis darf entfallen, wenn aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um ein Dentalarzneimittel handelt.