Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 46 Kennzeichnungsverordnung 2008Chargenfreigabe
Sonderbestimmungen
(1) Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes freigegeben wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.
(2) Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß § 26 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.