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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 26 Kennzeichnungsverordnung 2008

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

Sofern die Kennzeichnung auf der Außenverpackung außer in der deutschen Sprache noch in anderen Sprachen angegeben ist, sind die Anforderungen gemäß § 25 in allen auf der Kennzeichnung verwendeten Sprachen anzugeben.