Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 26 Kennzeichnungsverordnung 2008
Wirkstoffe
Sofern die Kennzeichnung auf der Außenverpackung außer in der deutschen Sprache noch in anderen Sprachen angegeben ist, sind die Anforderungen gemäß § 25 in allen auf der Kennzeichnung verwendeten Sprachen anzugeben.