Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008
§ 25 Kennzeichnungsverordnung 2008Information in Braille-Schrift
Wirkstoffe
(1) Die Außenverpackung hat in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29