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Kennzeichnungsverordnung 2008 · Kennzeichnungsverordnung 2008

§ 25 Kennzeichnungsverordnung 2008Information in Braille-Schrift

Wirkstoffe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Außenverpackung hat in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die nur in einer Stärke erhältlich sind, kann die Außenverpackung in Braille-Schrift nur den Namen der Arzneispezialität ohne die Angabe der Stärke enthalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-29