LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
§ 1 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungAnwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Ausbildung sowie den Umfang der Prüfungsfächer und die Prüfungskommission für
1. Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG (Aufsichtsorgane einschließlich bestellte amtliche Tierärzte, beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten),
2. Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden,
3. betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG,
und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen Personenkreis fest.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-14
Verweist auf
- LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung § 24
- LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung Art. 65
- LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung Art. 72