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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

§ 24 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungPrüfungszeugnis

4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach bestandener Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnis hat den Geltungsbereich der Berechtigung zur amtlichen Kontrolle zu enthalten.