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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

§ 25 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungNicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei nicht bestandener Prüfung hat die Prüfungskommission einen schriftlichen Bescheid auszustellen. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.