LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
§ 27 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungKundmachung der theoretischen Ausbildungslehrgänge
6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Die Ausbildungslehrgänge sind mindestens drei Monate vorher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.