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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

§ 28 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungAusbildungsunterlagen und -materialien, Prüfungsunterlagen

6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Ausbildungsunterlagen und -materialien sowie geeignete Prüfungsunterlagen sind im Auftrag und unter Aufsicht des Ausbildungsrates mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Ausbildungsrates bei der Agentur zentral zu erstellen und werden bei Bedarf aktualisiert.