LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
§ 34 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungPersonenbezogene Bezeichnungen
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-10-03