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Versteigerungsverordnung 2. Periode · Versteigerungsverordnung 2. Periode

§ 2 Versteigerungsverordnung 2. PeriodeTeilnahmebedingungen

In KraftAmtlicher Text

Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto eingerichtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß § 4 teilzunehmen.