Versteigerungsverordnung 2. Periode · Versteigerungsverordnung 2. Periode
§ 3 Versteigerungsverordnung 2. PeriodeVersteigerungsmedium
(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.
(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.