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Versteigerungsverordnung 2. Periode · Versteigerungsverordnung 2. Periode

§ 3 Versteigerungsverordnung 2. PeriodeVersteigerungsmedium

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.

(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.