RAbf-VV 2009 · Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
§ 9 RAbf-VV 2009Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-08-01