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RAbf-VV 2009 · Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

§ 0 RAbf-VV 2009

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009)

StF: BGBl. II Nr. 47/2009

BGBl. II Nr. 22/2015 [CELEX-Nr.: 32011L0070 ]

BGBl. II Nr. 331/2020

Aufgrund von § 36 Abs. 1 Z 4 und Z 8 und § 36b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 , wird,

1. soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 , unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,

2. hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650, unterliegen, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, und

3. im übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziele und Umsetzungshinweis

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

§ 5.

Zugelassene Sprachen

§ 6.

Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

2. Teil

Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück

Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

§ 7.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 8.

Genehmigung von Verbringungen

§ 9.

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

2. Hauptstück

Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

§ 10.

Formelle Prüfung des Antrags

§ 11.

Entscheidung über den Antrag

§ 12.

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

3. Hauptstück

§ 13.

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

3. Teil

Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland

1. Hauptstück

Verbringungen aus Österreich in ein Drittland

§ 14.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 15.

Genehmigung von Verbringungen

§ 16.

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Hauptstück

Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland

1. Abschnitt

Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

§ 17.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 18.

Genehmigung von Verbringungen

§ 19.

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Abschnitt

Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

§ 20.

Formelle Prüfung des Antrags

§ 21.

Entscheidung über den Antrag

3. Hauptstück

Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich

§ 22.

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

§ 23.

Genehmigung von Verbringungen

§ 24.

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

4. Hauptstück

§ 25.

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 26.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 27.

Übergangsbestimmung

§ 28.

Inkrafttreten

Anlage 1

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-08-01