RAbf-VV 2009 · Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
§ 27 RAbf-VV 2009Übergangsbestimmung
4. Teil Schlussbestimmungen
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-08-01