Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 12 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanVerfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern

II. Schiedsrichterkollegium römisch zwei. Schiedsrichterkollegium

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.

(2) Das Schiedsrichterkollegium kann eine Ermahnung und die Anordnung geeigneter Maßnahmen aussprechen sowie bei gewählten Schiedsrichtern auf Enthebung vom Amt entscheiden. Der Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Ergeht der Beschluss gegen einen bestellten Schiedsrichter, ist die zur Bestellung berechtigte Kammer über den Beschluss zu informieren (§ 5 Abs. 2 Z 3 und 4).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01