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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 5 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanSchiedsrichterkollegium

II. Schiedsrichterkollegium römisch zwei. Schiedsrichterkollegium

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Schiedsrichterkollegium besteht aus 30 Schiedsrichtern.

(2) Die Aufnahme in das Schiedsrichterkollegium erfolg bei:

1. zwölf Schiedsrichtern mittels Wahl durch die Börsemitglieder;

2. zwölf Schiedsrichtern aus dem Kreis der Mitglieder der Börsekammer mittels Wahl durch die Börsekammer;

3. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Landwirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“);

4. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Wirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“).