§ 31 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanVergleich vor dem Schiedsgericht
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkt der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet.
(2) Das Schiedsgericht hat auf Antrag einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterfertigen.
(3) Den Parteien ist auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs auszuhändigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01