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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 33 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanLadung zum Vergleichsversuch

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften

In KraftAmtlicher Text

Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist, eine Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners zum Zweck des Vergleichsversuchs vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustande kommender Vergleich kann ebenso wie im Fall des § 31 auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge, Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01