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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 59 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanPersonenbezogene Bezeichnungen

X. Schlussbestimmungen römisch zehn. Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01