§ 59 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanPersonenbezogene Bezeichnungen
X. Schlussbestimmungen römisch zehn. Schlussbestimmungen
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01