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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 58 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanBericht über die Geschäftstätigkeit

X. Schlussbestimmungen römisch zehn. Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Justiz einen Bericht über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichts im abgelaufenen Jahr.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01