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Museumsordnung für das Kunsthistorische · Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

§ 19 Museumsordnung für das Kunsthistorische Gliederung der Sammlung des ÖTM

2. Teil Besonderer Teil

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sammlung des ÖTM gliedert sich folgt:

1. Autographen und Nachlässe;

2. Handzeichnungen;

3. Druckgraphik, Programme, Plakate;

4. Fotos und Dias;

5. Kostüme und Modelle;

6. Gemälde, Quisquilien, Figuren- und Papiertheater;

7. Bibliothek;

8. Archiv.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 , unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.