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Museumsordnung für das Kunsthistorische · Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

§ 18 Museumsordnung für das Kunsthistorische Gliederung der Sammlung des MVK

2. Teil Besonderer Teil

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sammlung des MVK gliedert sich folgt:

1. Nordafrika, Vorder- und Zentralasien, Sibirien;

2. Afrika südlich der Sahara;

3. Süd- und Südostasien, Himalaya;

4. Insulares Südostasien;

5. Ostasien;

6. Ozeanien, Australien;

7. Nord- und Mittelamerika;

8. Südamerika;

9. Museumsarchiv;

10. Fotografie;

11. Bibliothek.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 , unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.