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Museumsordnung für das Kunsthistorische · Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

§ 17 Museumsordnung für das Kunsthistorische Gliederung der Sammlung des KHM

2. Teil Besonderer Teil

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Sammlung des KHM gliedert sich folgt:

1. Ägyptisch Orientalische Sammlung;

2. Antikensammlung (Sammlung griechischer und römischer Altertümer);

3. Münzkabinett;

4. Kunstkammer;

5. Geistliche und Weltliche Schatzkammer;

6. Gemäldegalerie;

7. Hofjagd- und Rüstkammer;

8. Sammlung alter Musikinstrumente;

9. Sammlung historischer Prunk- und Gebrauchswagen (Wagenburg);

10. Monturdepot;

11. Sammlungen des Schlosses Ambras;

12. Museumsarchiv;

13. Bibliothek.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 , unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.