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Museumsordnung für das Kunsthistorische · Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

§ 3 Museumsordnung für das Kunsthistorische Sammeln

1. Abschnitt Rechtsform und Aufgaben

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 17, § 18 und § 19 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 14 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.

(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.