Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011

§ 12 InvFG 2011Elektronische Aufzeichnungen

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der §§ 19, 20 und 31 bis 33 zu ermöglichen.

(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen sind einzuhalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-08-21