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InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011

§ 31 InvFG 2011Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 133 zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name der Verwaltungsgesellschaft;

2. Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;

3. Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;

4. Datum der Ausführung;

5. Name des OGAW;

6. Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);

7. Zahl der betroffenen Anteile;

8. Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;

9. Referenz-Wertstellungsdatum;

10. Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;

11. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.

(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß § 133 zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-03-18