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InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011

§ 151 InvFG 2011Anzeigepflichten an die FMA

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:

1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8, bis 10 dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG und § 6 Abs. 2 Z 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes;

3a. jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;

4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 6 Abs. 2 Z 5);

9. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

10. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 8 genannten Beträge;

(Anm.: Z 11 tritt mit 31.12.2014 außer Kraft, vgl. § 200 Abs. 9)

11a. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben gemäß Art. 89 bis 91 und Teil 2, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide;

12. jede Bestellung eines Abschlussprüfers sowie Änderungen in der Person desselben;

13. jede Übertragung gemäß § 28 sowie jede Beendigung der Übertragung;

14. alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagementprozess gemäß § 85 bis 92;

(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 3 Z 42, BGBl. I Nr. 57/2026 )

(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 67/2018 )

17. die Kündigung der Verwaltung des OGAW gemäß § 60 Abs. 2;

18. die Auflösung ohne Kündigung gemäß § 63 Abs. 4;

19. die Umwandlung gemäß § 64.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-29