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InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011

§ 8 InvFG 2011Eigenmittel

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-02-01