TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 2 TKG-DSVOBegriffsbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als
1. „Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;
2. „Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).
(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,
2. „Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.
Verweist auf
- TKG-DSVO Art. 102a
- TKG-DSVO Art. 102b
- TKG-DSVO Art. 92
- TKG-DSVO Art. 99