TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 3 TKG-DSVOAusnahmen
1. Abschnitt Allgemeines
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden
1. in den Fällen des § 98 TKG 2003,
2. bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,
3. bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011 , und
4. bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
Verweist auf
- TKG-DSVO Art. 134
- TKG-DSVO Art. 98
- TKG-DSVO Art. 99