TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 4 TKG-DSVODatensicherheitsmaßstab
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.
(2) Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.
Verweist auf
- TKG-DSVO Art. 102
- TKG-DSVO § 2
- TKG-DSVO Art. 95