Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 33 Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
4. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode (einschließlich des Aufbaulehrganges)
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 4
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
1. die besuchte schulautonome Vertiefung oder
2. die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
3. zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ oder
4. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-09-01