Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 35a Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit
4a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung 4a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.