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Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS

§ 35a Prüfungsordnung BMHSDiplomarbeit

4a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung 4a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.