Prüfungsordnung BMHS · Prüfungsordnung BMHS
§ 35b Prüfungsordnung BMHSKlausurprüfung
4a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung 4a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche (einschließlich „Modemarketing“) des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft, Modemarketing